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   BGH, 11.07.2002 - VII ZR 63/00   

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https://dejure.org/2002,7070
BGH, 11.07.2002 - VII ZR 63/00 (https://dejure.org/2002,7070)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - VII ZR 63/00 (https://dejure.org/2002,7070)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - VII ZR 63/00 (https://dejure.org/2002,7070)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Revision - Insolvenz - Wirkungslosigkeit eines Beschlusses - Feststellungsbegehren - Verfahrensstillstand - Nichtigkeit - Anfechtbarkeit - Rechtskraft

  • Judicialis

    ZPO § 249

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 240 249
    Wirkung der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Entscheidung während Verfahrensstillstands nicht nichtig

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.06.1995 - VIII ZR 224/94

    Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - VII ZR 63/00
    Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).
  • BGH, 05.10.2005 - X ZR 276/02

    Wirksamkeit von Mahnungen bei Zuvielforderung im werkvertraglichen

    Eine gerichtliche Entscheidung, die während einer gesetzlichen Unterbrechung des Verfahrens ergeht, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht unwirksam, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2002 - VII ZR 63/00; Urt. v. 21.06.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.).
  • BGH, 31.03.2004 - XII ZR 167/00

    Anfechtung während eines Verfahrensstillstandes ergangener gerichtlicher

    Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2002 - VII ZR 63/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 2, 278, 279 f.; Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3).

    Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der Beklagten rechtskräftig entschieden (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 2002 aaO).

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